Statuten
Präambel
Die Geschichte Europas wird maßgeblich in den Beständen der Archive
dokumentiert. Die Rettung der originalen Archivbestände vor Katastrophen jeder
Art ist eine der zentralen Aufgaben unserer Gesellschaft, insbesondere aber der
Restauratoren und Restauratorinnen. Die Originale enthalten Information in Text
und Bild und im Material. Neueste Entwicklungen (Klimawandel) und
gesellschaftliche Herausforderungen (Identitätskrisen durch politische
Veränderungen) lassen schnelles und sachgerechtes Eingreifen immer wichtiger
werden.
§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen Restauratoren ohne Grenzen (Conservator-restorers without
Frontiers)
1.2. Er hat seinen Sitz in Langenlois und erstreckt
seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2
Zweck
2.1.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
ausschließlich und unmittelbar die Rettung des schriftlichen und graphischen
Erbes unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Fortschritte im
Bereich der Restaurierung.
2.2. Der Verein
versteht seine Tätigkeit als ausschließlich und unmittelbar mildtätig
(humanitär, wohltätig) und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung.
§ 3
Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3.2 und 3.3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen
3.2.1.
Koordination schneller und unbürokratischer Hilfestellung für die Rettung
menschengeschaffener materieller Kulturgüter in Katastrophen- und
Notsituationen durch inter- und transnationale Zusammenarbeit sowie
Hilfestellung bei der Planung und Umsetzung von Vorkehrungsmaßnahmen gegen
Schäden durch Naturkatastrophen.
3.2.2.
Aufbau und Instandhaltung von Infrastruktur zur raschen Rettung von Schriftgut
und graphischem Erbe in Gefahrensituationen bzw. seiner sachgerechten
Notbehandlung danach.
3.2.3.
Beratung, Planung und Abwicklung von Hilfseinsätzen.
3.2.4.
Vorbereitung von Mitarbeitenden für Hilfseinsätze im Sinne des Vereinszwecks.
3.2.5.
Veranstaltungen verschiedener Art (Vorträge, Tagungen, Workshops, Schulungen),
um die Aufmerksamkeit der Gesellschaft für die Notwendigkeit vorbeugender
Maßnahmen zu schärfen.
3.2.6.
Die Umsetzung von relevanten Forschungsprojekten
3.2.7.
Publikationen z.B. in gedruckter Form
3. 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch
3.3.1.
Subventionen, Förderungen und Kostenbeiträge öffentlicher Institutionen,
3.3.2.
Erlöse aus Forschungsprojekten im Sinne des Vereinszwecks,
3.3.3.
Abgeltung von Beratungstätigkeit
3.3.4.
Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Sponsoren, Vermächtnisse und sonstige
Zuwendungen von privater und öffentlicher Hand,
3.3.5.
Mitgliedsbeiträge.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
4.1.Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig.
4.4.1.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich an der Vereinsarbeit
beteiligen.
4.4.2.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein
durch besondere Zuwendungen, insbesondere finanzieller Art, sowie durch sonstige
Hilfeleistungen unterstützen.
4.4.3.
Ehrenmitglieder sind solche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt und Ausschluss.
5.2. Die schriftliche Mitteilung des Austritts eines
ordentlichen Mitglieds kann jederzeit erfolgen und wird zum ersten des
Folgemonats wirksam.
5.3. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit
der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt vom Ausschluss
unberührt.
5.4. Ein förderndes Mitglied kann durch Einstellung
der vereinbarten besonderen Zuwendung oder Hilfeleistung jederzeit mit
sofortiger Wirkung austreten.
5.5. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens
schriftlich ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das
Schiedsgericht zulässig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
5.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den in Absatz 5.5. genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen
werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen, die Einrichtungen sowie die Beratungs- und Dienstleistungen des
Vereins kostenlos bzw. zum Selbstkostenpreis zu beanspruchen. Das gilt nicht
für Hilfe durch Restauratoren in Katastrophenfällen.
6.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Das passive Wahlrecht zur Wahl zum Vorstandsmitglied
steht auch Personen zu, die keine Mitglieder des Vereins sind.
6.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
6.4. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Generalversammlung
beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bis spätestens
Jahresende des jeweiligen Jahres zu bezahlen.
6.5. Erbringen Vereinsmitglieder für den Verein
Leistungen, die über ihre Pflichten als Vereinsmitglieder hinausgehen, so
können diese im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen gesondert entgolten
werden.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a. die Generalversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Rechnungsprüfer/innen,
d. das Schiedsgericht.
§ 8
Die Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal in drei Jahren
statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen
binnen vier Wochen statt.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief,
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder die Rechnungsprüfer.
8.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief (es zählt das Eintreffen des Poststücks nicht
der Poststempel), Telefax oder per E-Mail einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so
findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abstimmungen erfolgen durch Heben der Stimmkarten, sofern nicht auf Antrag mit
einfacher Mehrheit die geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
8.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Obmann bzw. die Obfrau (siehe § 10), in dessen/deren Verhinderung der/die an
Jahren älteste, anwesende Vizeobmann/Vizeobfrau. Wenn auch alle Vizeobmänner
und Vizeobfrauen verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des
Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins.
9.2. Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand
erstellten Jahresrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht der
Rechnungsprüfer/innen.
9.3. Entlastung des Vorstands.
9.4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder
des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/innen und des Kontrollorgans.
9.5. Beschlussfassung über den Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein.
9.6. Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft.
9.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereins.
9.8. Entscheidung über die Errichtung von
Zweigvereinen
9.9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
9.10. Festsetzung von Arten und Höhe der
Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands.
§ 10
Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin. Außerdem können ihm noch angehören allfällige
Stellvertreter und ein weiteres Mitglied ohne speziellen Aufgabenbereich. Der
Vorstand hat das Recht, bis zu zwei Mitglieder wegen ihrer für den Vorstand und
den Verein nützlichen außerordentlichen Fähigkeiten zur Erreichung des
Vereinszwecks zu kooptieren. Diese Mitglieder werden für ein Jahr kooptiert und
besitzen das Stimmrecht. Der Obmann/die Obfrau soll eine restauratorische
Ausbildung haben.
10.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbar lange Zeit aus, so
ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen.
10.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei
Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen
schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, so kann jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns/der
Obfrau den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei
Verhinderung einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen. Ist auch dieser/diese
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
10.8. Dringliche Vorstandsbeschlüsse in einzelnen
Angelegenheiten können in Form eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst
werden.
10.9. Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung und Rücktritt.
10.10. Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 11
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
11.1. Führung der Geschäfte und Vertretung des
Vereins;
11.2. Durchführung der Beschlüsse der
Generalversammlung;
11.3. Erlassung einer Geschäftsordnung;
11.4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
11.5. Einberufung der Generalversammlung und Vorlage
des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages;
11.6. Vorbereitung der Generalversammlung;
11.7. Verwaltung des Vereinsvermögens;
11.8. Abschluss von Dienst- und Mietverträgen sowie
anderen Dauerschuldverhältnissen sowie von Werkverträgen; Eingehen von
Kreditverbindlichkeiten;
11.9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer protokolliert
und vom Vorsitzenden gegengezeichnet. Die Niederschrift der Beschlüsse ist
allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Verein wird bei sämtlichen Rechtsgeschäften sowie gegenüber Behörden
und Gerichten durch den Obmann/die Obfrau und im Falle dessen/deren
Verhinderung durch dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach
außen.
12.2. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
12.3. Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den
Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
12.4. Der Kassier/die Kassierin
ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 13
Die Rechnungsprüfer
13.1. Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Anstelle von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen kann auch nur ein
Abschlussprüfer/eine Abschlussprüferin im bestellt werden.
Ist eine Bestellung noch vor der nächsten
Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer/innen
auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer/innen müssen weder natürliche
Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen
sein und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
13.2. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den
Rücktritt des Vorstands sinngemäß 13.3. Den
Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt insbesondere:
a) die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines
Prüfungsberichts innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung durch den Vorstand;
b) die unverzügliche Übermittlung des
Prüfungsberichts an den Vorstand sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstands
an die Generalversammlung.
13.4. Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers/einer
Rechnungsprüferin während laufender Funktionsperiode ist der Vorstand
berechtigt, einen neuen/eine neue Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin
zu bestellen, sollte vor der Prüfung des Rechnungsabschlusses keine ordentliche
Generalversammlung stattfinden. Die Bestellung dieses Rechnungsprüfers/dieser
Rechnungsprüferin durch den Vorstand bedarf der Genehmigung durch die nächste
ordentliche Generalversammlung.
13.5. Die Rechnungsprüfer/innen haben darüber hinaus
sämtliche für sie geltenden Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 zu beachten.
§ 14
Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft
macht. Diese wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet vereinsintern endgültig.
§ 15
Kuratorium
15.1. Zur Beratung in wissenschaftlichen und in wirtschaftlichen Fragen steht
dem Vorstand ein Kuratorium zur Verfügung.
15.2. Die Aufnahme von Kuratoriumsmitgliedern
erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft im
Kuratorium ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden.
15.3. Versammlungen des Kuratoriums finden nach Bedarf
statt und werden vom Obmann/von der Obfrau einberufen.
§ 17
Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
17.3. Das im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder
bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den
Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für
mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 4 Z 3 EStG zu verwenden.
Langenlois, am 16.7.2020